Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Reiseversicherungen hat die versicherte Person im Fall eines Diebstahls den Vorfall unverzüglich die Polizei anzuzeigen. Lässt der Versicherte zuviel Zeit bis zur Anzeige verstreichen, kann die Versicherung später eine Reglulierung des Schadens ablehnen. Die Gerichte legen zwar zum Teil strenge Maßstäbe an die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers an. So existieren verschiedene Entscheidungen deutscher Amts- und Landgerichte, in denen ein Versicherungsanspruch wegen Verspätung der Anzeige verneint wurde (AG Hamburg-Altona vom 31.08.2001, 315b C 44/01; AG München vom 18.11.1999, 222 C 33854/98; LG Duisburg vom 28.04.2004, 11 S 23/04) . Ob eine Anzeige tatsächlich bereits verspätet oder nicht doch noch unverzüglich war, ist jedoch stets eine Frage der Besonderheiten des Einzelfalls. Die Versicherungen lehnen Ansprüche häufig pauschal unter Verweis auf negative Gerichtsentscheidungen ab, ohne die Umstände des Einzelfalls tatsächlich näher geprüft zu haben. Nicht selten können Ansprüche nach Einschaltung eines Rechtsanwalts doch noch außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden.
ow
Montag, 21. Dezember 2009
Freitag, 7. November 2008
Parabolantenne arabische Mieter duerfen Satellitenschüssel behalten
In Berlin ist kein Empfang arabischsprachiger TV-Sender über (Pay-) Kabel-TV möglich. Mieter arabischer Herkunft haben daher einen Anspruch gegen den Vermieter auf Duldung einer Satellitenschüssel. Sind Türken, Russen und Polen insofern gegenüber Arabern benachteiligt?
Seit Jahren ist in der Rechtsprechung die Frage umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsmieter ausländischer Herkunft an der Außenfassade seiner Wohnung (z. B. auf dem Balkon oder am Fenster) eine Satellitenschüssel zum Empfang heimatsprachlicher TV-Sender anbringen darf. Diskutiert wird hierbei um den richtigen Ausgleich der Interessen des Grundstückseigentümers und des Mieters. Rechtlich streitet für den Eigentümer der grundrechtliche Schutz des Eigentums (Art. 14 GG), während sich der Mieter auf die ebenfalls grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits vor über zehn Jahren dem Informationsinteresse der ausländischen Mietern im Grundsatz Vorrang vor den Interessen des Eigentümers eingeräumt hatte, entwickelten die Instanzgerichte schon bald zahlreiche Einschränkungen dieses Rechts. So wurde insbesondere festgestellt, dass die Interessen eines ausländischen Mieters die Interessen des Vermieters nur dann überwiegen, wenn für ihn keine andere zumutbare Möglichkeit zum Empfang heimatsprachlicher TV-Sender bestehe.
Eine solche zumutbare Möglichkeit sehen die Gericht vor allem dann als gegeben an, wenn der Mieter über ein im Haus verfügbares Kabelfernsehprogramm entsprechende Sender empfangen kann. Dies soll auch dann gelten, wenn der Mieter für den Empfang der Programme ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen und/ oder ein besonderes digitales Empfangsgerät anschaffen muss.
Für Türken, Russen und Polen hat diese Rechtsprechung in Berlin zur Folge, dass ein Anspruch auf Insatallation einer Satellitenschüssel an der Außenfassade nur noch dann bestehen kann, wenn das Mietshaus nicht mit Kabelfernsehen ausgestattet ist. Denn über das Berliner Kabelnetzt können Mieter aus diesen Herkunfsländern (kostenpflichtig) heimatsprachliche Programmpakete beziehen, und hierdurch nach Ansicht der Rechtsprechung ihr Interesse an heimatsprachlichen Informationen in ausreichendem Maße decken.
Mieter arabischer Herkunft haben demgegenüber in Berlin auch in Mietshäusern mit Kabelfernsehzugang weiterhin einen Anspruch gegen den Vermieter, die Aufstellung von Parabolantennen zu dulden. Arabischsprachige TV-Sender können nach derzeitigem Stand nicht über das Kabelfernsehen - auch nicht über kostenpflichtige Zusatzprogramme - empfangen werden. In diesem Fall überwiegt also weiterhin das Informationsinteresse der Mieter die Interessen des Vermieters.
Diese Rechtslage hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg jüngst in einem Kostenbeschluss vom 5.11.2008 bestätigt (Az. 18 C 176/08).
ow
Seit Jahren ist in der Rechtsprechung die Frage umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsmieter ausländischer Herkunft an der Außenfassade seiner Wohnung (z. B. auf dem Balkon oder am Fenster) eine Satellitenschüssel zum Empfang heimatsprachlicher TV-Sender anbringen darf. Diskutiert wird hierbei um den richtigen Ausgleich der Interessen des Grundstückseigentümers und des Mieters. Rechtlich streitet für den Eigentümer der grundrechtliche Schutz des Eigentums (Art. 14 GG), während sich der Mieter auf die ebenfalls grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits vor über zehn Jahren dem Informationsinteresse der ausländischen Mietern im Grundsatz Vorrang vor den Interessen des Eigentümers eingeräumt hatte, entwickelten die Instanzgerichte schon bald zahlreiche Einschränkungen dieses Rechts. So wurde insbesondere festgestellt, dass die Interessen eines ausländischen Mieters die Interessen des Vermieters nur dann überwiegen, wenn für ihn keine andere zumutbare Möglichkeit zum Empfang heimatsprachlicher TV-Sender bestehe.
Eine solche zumutbare Möglichkeit sehen die Gericht vor allem dann als gegeben an, wenn der Mieter über ein im Haus verfügbares Kabelfernsehprogramm entsprechende Sender empfangen kann. Dies soll auch dann gelten, wenn der Mieter für den Empfang der Programme ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen und/ oder ein besonderes digitales Empfangsgerät anschaffen muss.
Für Türken, Russen und Polen hat diese Rechtsprechung in Berlin zur Folge, dass ein Anspruch auf Insatallation einer Satellitenschüssel an der Außenfassade nur noch dann bestehen kann, wenn das Mietshaus nicht mit Kabelfernsehen ausgestattet ist. Denn über das Berliner Kabelnetzt können Mieter aus diesen Herkunfsländern (kostenpflichtig) heimatsprachliche Programmpakete beziehen, und hierdurch nach Ansicht der Rechtsprechung ihr Interesse an heimatsprachlichen Informationen in ausreichendem Maße decken.
Mieter arabischer Herkunft haben demgegenüber in Berlin auch in Mietshäusern mit Kabelfernsehzugang weiterhin einen Anspruch gegen den Vermieter, die Aufstellung von Parabolantennen zu dulden. Arabischsprachige TV-Sender können nach derzeitigem Stand nicht über das Kabelfernsehen - auch nicht über kostenpflichtige Zusatzprogramme - empfangen werden. In diesem Fall überwiegt also weiterhin das Informationsinteresse der Mieter die Interessen des Vermieters.
Diese Rechtslage hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg jüngst in einem Kostenbeschluss vom 5.11.2008 bestätigt (Az. 18 C 176/08).
ow
Donnerstag, 30. Oktober 2008
AG Neukoelln kontra BGH
Das Amtsgericht Neukölln hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein gegen eine minderjährige Person ergangener Vollsteckungsbescheid, der entegen § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht an den gesetzlichen Vertreter, sondern an den Minderjährigen selbst zugestellt wurde, trotz der in § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich angeordneten Unwirksamkeit der Zustellung die zweiwöchige Rechtsmittelfrist / Einspruchsfrist nach §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO in Gang setzt.
Diese angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO ("Die Zustellung ist [...] unwirksam") und des § 339 Abs. 1 ZPO ("Die Einspruchsfrist [...] beginnt mit der Zustellung") zunächst etwas merkwürdig anmutende Frage hat ihren Hintergrund in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die nach § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksame Zustellung trotz Unwirksamkeit die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO auslöst (vgl. BGH vom 25.03.1988, V ZR 1/87, NJW 1988, 2049). Nach Ansicht des BGH bedeute die Unwirksamkeit der Zustellung nicht, dass durch diese keine Rechtsfolgen ausgelöst würden. Der BGH argumentierte, seine mit dem Wortsinn der gesetzlichen Regelung kaum vereinbare Rechtsprechung sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, um die formelle Rechtskraft der Entscheidungen zu gewährleisten.
Gegen diese Ansicht hatte sich bereits das Amtsgericht Hamburg-Harburg in einer Entscheidung vom 13.10.1997, Az. 643 C 102/97, veröffentlicht in NJW-RR 1998, 791, gewandt und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass einem effektiven Minderjährigenschutz gegenüber der formellen Rechtskraft der höhere Wert beizumessen sei.
Das Amtsgericht Neukölln hat sich in der vorliegenden Entscheidung dieser Rechtsauffassung des Amtsgericht Hamburg-Harburg nun ausdrücklich angeschlossen. Gegen die Ansicht des Bundesgerichshofs führt es an:
"Das Gericht ist der Auffassung, dass aus Gründen des Minderjährigenschutzes diese vom Gesetz festgelegten Wirkungen einer fehlerhaften Zustellung auch nicht im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden anders betrachtet werden dürfen und grundsätzlich von der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist trotz mangelbehafteter Zustellung ausgegangen werden müsse. Denn auch eine solche Entscheidung würde nicht nachhaltich zu Rechsfrieden führen, weil sie gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch die Nichtigkeitsklage nachträglich zu Fall gebracht werden könnte.
Gerade von Entscheidungen im Mahnverfahren, bei denen die Schlüssigkeit der Klage nicht weiter durch das Gericht geprüft wird, geht für Minderjährige und sonstige prozessunfähige Personen eine besondere Gefahr aus, weil sie auch ihnen gegenüber als Vollsteckungsgrundlage dienen, obwohl sie sich - da prozessunfähig - nicht haben wehren können. Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von dem Vorgang erhält, der dem Minderjährigen selbst zugestellt wurde, und damit die Chance hat, vor Eintritt der Rechtskraft Einspruch einzulegen. Dies ist mit dem Grundgedanken des Minderjährigenschutzes nicht vereinbar..."
AG Neukölln vom 10.9.2008 - Az. 21 C 164/08
Der Entscheidung kann nur zugestimmt werden, da in der Tat nicht erkennbar ist, wessen Schutz der Bundesgerichtshof durch seine gegen den gesetzlichen Wortlaut gerichtete Rechtsprechung eigentlich bezweckte. Der abstrakte Wert der formellen Rechtskraft vermag die Aushebelung des Minderjährigenschutzes nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage eine materielle Rechtskraft der Entscheidung ohnehin nicht erreicht werden kann.
Mitgeteilt und kommentiert von Rechtsanwalt Olaf Werner
Diese angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO ("Die Zustellung ist [...] unwirksam") und des § 339 Abs. 1 ZPO ("Die Einspruchsfrist [...] beginnt mit der Zustellung") zunächst etwas merkwürdig anmutende Frage hat ihren Hintergrund in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die nach § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksame Zustellung trotz Unwirksamkeit die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO auslöst (vgl. BGH vom 25.03.1988, V ZR 1/87, NJW 1988, 2049). Nach Ansicht des BGH bedeute die Unwirksamkeit der Zustellung nicht, dass durch diese keine Rechtsfolgen ausgelöst würden. Der BGH argumentierte, seine mit dem Wortsinn der gesetzlichen Regelung kaum vereinbare Rechtsprechung sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, um die formelle Rechtskraft der Entscheidungen zu gewährleisten.
Gegen diese Ansicht hatte sich bereits das Amtsgericht Hamburg-Harburg in einer Entscheidung vom 13.10.1997, Az. 643 C 102/97, veröffentlicht in NJW-RR 1998, 791, gewandt und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass einem effektiven Minderjährigenschutz gegenüber der formellen Rechtskraft der höhere Wert beizumessen sei.
Das Amtsgericht Neukölln hat sich in der vorliegenden Entscheidung dieser Rechtsauffassung des Amtsgericht Hamburg-Harburg nun ausdrücklich angeschlossen. Gegen die Ansicht des Bundesgerichshofs führt es an:
"Das Gericht ist der Auffassung, dass aus Gründen des Minderjährigenschutzes diese vom Gesetz festgelegten Wirkungen einer fehlerhaften Zustellung auch nicht im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden anders betrachtet werden dürfen und grundsätzlich von der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist trotz mangelbehafteter Zustellung ausgegangen werden müsse. Denn auch eine solche Entscheidung würde nicht nachhaltich zu Rechsfrieden führen, weil sie gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch die Nichtigkeitsklage nachträglich zu Fall gebracht werden könnte.
Gerade von Entscheidungen im Mahnverfahren, bei denen die Schlüssigkeit der Klage nicht weiter durch das Gericht geprüft wird, geht für Minderjährige und sonstige prozessunfähige Personen eine besondere Gefahr aus, weil sie auch ihnen gegenüber als Vollsteckungsgrundlage dienen, obwohl sie sich - da prozessunfähig - nicht haben wehren können. Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von dem Vorgang erhält, der dem Minderjährigen selbst zugestellt wurde, und damit die Chance hat, vor Eintritt der Rechtskraft Einspruch einzulegen. Dies ist mit dem Grundgedanken des Minderjährigenschutzes nicht vereinbar..."
AG Neukölln vom 10.9.2008 - Az. 21 C 164/08
Der Entscheidung kann nur zugestimmt werden, da in der Tat nicht erkennbar ist, wessen Schutz der Bundesgerichtshof durch seine gegen den gesetzlichen Wortlaut gerichtete Rechtsprechung eigentlich bezweckte. Der abstrakte Wert der formellen Rechtskraft vermag die Aushebelung des Minderjährigenschutzes nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage eine materielle Rechtskraft der Entscheidung ohnehin nicht erreicht werden kann.
Mitgeteilt und kommentiert von Rechtsanwalt Olaf Werner
Freitag, 28. März 2008
Prozesskostenhilfe bei Hartz IV Klagen
Das OVG Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 klargestellt, dass in gerichtskostenfreien Verfahren ( so bei Hartz IV) ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe eine anschließende Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht rechtfertigt. Dem Rechtssuchenden sei es zuzumuten, die Klage fristwahrend zu erheben und gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Aufgrund der Kostenfreiheit ist er keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
| OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2008, Az. 4 PA 390/07, Volltext-ID: 3K61698 |
| Fazit: Hartz IV-Empfänger sollten daher selbst fristwahrend Klage vor dem Sozialgericht erheben und gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Bei Bewilligung wird ihnen ein erfahrener, mit Hartz IV Angelgenheiten vertrauter Rechtsanwalt beigeordnet. |
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